Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons St.Gallen
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die Verordnung über Härtefallmassnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in die Vernehmlassung geschickt und damit die Eckdaten für die Unterstützung kantonaler Programme durch den Bund festgelegt. Damit ist der Weg frei für eine rasche Umsetzung: Der Bund will sich an kantonalen Massnahmen, die seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes Ende September ausgerichtet werden, zur Hälfte beteiligen. Aufgrund der Dauer der Pandemie und des Anstiegs der Corona-Fallzahlen nimmt die Gefahr von Härtefällen zu. Das Parlament hat deshalb in der Herbstsession neben der breiten Weiterführung der bestehenden Unterstützungsmassnahmen zusätzlich die Möglichkeit einer Beteiligung des Bundes an kantonalen Härtefallhilfen für besonders stark Corona-geschädigte Betriebe beschlossen, insbesondere für «Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe». Der Bund soll sich dabei zu 50 Prozent an den Ausgaben der Kantone für Härtefälle beteiligen.
Der Bundesrat hat den Entwurf zur entsprechenden Härtefallverordnung bis 13. November 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Dieser sieht vor, dass die Kantone Unternehmen unterstützen können, welche die im Gesetz erwähnten Mindestvoraussetzungen erfüllen. Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und keinen Anspruch auf branchenspezifische Finanzhilfen (u.a. Sport, Kultur, ÖV) des Bundes haben. Die Kantone können diese Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Es steht ihnen frei, in ihren Regelungen Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder à‑fonds-perdu-Beiträge vorzusehen. Für Darlehen, Bürgschaften und Garantien ist eine Maximaldauer von 10 Jahren vorgesehen. Sie dürfen pro Unternehmen maximal 25 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 10 Millionen betragen. A‑fonds-perdu-Beiträge sind auf maximal 10 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber auf 500’000 Franken pro Unternehmen beschränkt (davon 250’000 Franken vom Bund).
Die Verordnung sieht vor, dass sich der Bund zur Hälfte an den kantonalen Härtefallhilfen beteiligt, sofern die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind. Der Bundesbeitrag wurde auf maximal 200 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Hochrechnung von ersten Bedarfsmeldungen einzelner Kantone. Der Gesamtbetrag wird nach einem Verteilschlüssel (zwei Drittel kantonales BIP, ein Drittel Bevölkerung) unter den Kantonen aufgeteilt. Der Bundesrat hat zudem das EFD und das WBF beauftragt, in Gesprächen mit den Dachverbänden der Sozialpartner und den Kantonen die Weiterführung von bestehenden oder allfälligen neuen Instrumenten zu prüfen. Die Kantone müssen über eigene Rechtsgrundlagen verfügen und Gesuche im Einzelfall beurteilen. Gestützt auf die Verordnung sollen Massnahmen der Kantone unterstützt werden können, die seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes am 25. September 2020 zugesichert oder ausbezahlt worden sind[1].
Der Kanton St. Gallen hat ab dem 17. Oktober 2020 ein Tanzverbot für Clubs und Bars sowie eine Konsumationspflicht im Sitzen beschlossen. Diese Massnahmen kamen einem faktischen Betriebsverbot gleich, sodass sich viele Clubs und Bars gezwungen sahen, ihren Betrieb aus Kostengründen vorläufig einzustellen. Auf finanzielle Hilfe seitens des Kantons St. Gallen warten viele Betriebe vergebens, wobei auch die Bundeshilfen bald auslaufen oder schon ausgelaufen sind. Es stehen Existenzen auf dem Spiel, die ebenfalls Teil der vielfältigen Nachtclub- und Kulturszene bilden.
Wir bitten die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
- Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen werden im Kanton St. Gallen Härtefallhilfen für Unternehmen, welche im Sinne der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes Anspruch auf solche Finanzhilfen haben, gesprochen?
- In welchem Umfang sieht der Kanton St. Gallen solche Härtefallhilfen vor und mit welchem Bedarf rechnet der Kanton St. Gallen?
- Wie werden diese Härtefallhilfen finanziert und wie gedenkt die Regierung mit dem dadurch verursachten Defizit im Finanzhaushalt umzugehen?
- Wie werden diese Härtefallhilfen im Kanton St. Gallen genau ausgestaltet?
- Welche Branchen resp. Unternehmenszweige werden im Kanton St. Gallen (besonders) berücksichtigt?
- Werden Unternehmen der Clubszene von Härtefallhilfen des Kantons St. Gallen profitieren können?
- Falls ja, unter welchen spezifischen Voraussetzungen?
- Falls nein, mit welcher Begründung?
- Welche weiteren Massnahmen sieht der Kanton St. Gallen für indirekt betroffene Unternehmen vor?
- Wurden gestützt auf das Covid-19-Gesetz des Bundes vom 25. September 2020 vom Kanton St. Gallen bereits Massnahmen zugesichert oder ausbezahlt?
- Falls ja, in welchem Umfang?»
Bisig-Rapperswil-Jona / Monstein-St. Gallen
[1] Medienmitteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 4.11.2020: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80986.html