Baumschutz: Junge Grünliberale fordern die Aufhebung der Unverjährbarkeit im Nachbarschaftsrecht
Die Jungen Grünliberalen des Kantons St.Gallen reichen über ihre beiden Kantonsräte Andreas Bisig (Rapperswil-Jona) und Andrin Monstein (St.Gallen) eine Motion im St.Galler Kantonsrat ein.
Der Biodiversität kommt im Siedlungsraum eine deutlich höhere Bedeutung zu als noch vor einigen Jahren. Bäume und Sträucher tragen angesichts steigender Temperaturen wesentlich zu einem besseren lokalen Klima bei, sie spenden Schatten, produzieren Sauerstoff und speichern Kohlenstoffdioxid. Sie tragen zudem optisch zu einer guten Wohn- und Lebensqualität eines Quartiers bei und sind unverzichtbar für den Erhalt der Biodiversität im Siedlungsraum. Dennoch werden Pflanzungen immer wieder zum Streitobjekt zwischen Nachbarinnen und Nachbarn. Möglich wird dies durch die Unverjährbarkeitsregelung in Art. 98sexies des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; EG-ZGB). Die Unverjährbarkeit erlaubt es, vermeintlich störende, schattenwerfende Bäume, Sträucher und Lebhäge entfernen zu lassen – selbst wenn jahrzehntelang mit ihnen gelebt werden konnte. Die GLP-Kantonsräte Andreas Bisig und Andrin Monstein wollen dies mittels Motion nun ändern.
Gesetzesänderung soll Verjährungsfristen bringen
Verschiedene Kantone, darunter auch mehrere aus der Ostschweiz, statuieren deshalb Verjährungsfristen. Der Kanton St.Gallen soll nun durch die jglp-Motion nachziehen. Die Motion erlaubt eine Klage auf Beseitigung von Pflanzen, Gräben, Lebhägen und toten Einfriedungen innerhalb von zehn Jahren — eine Frist, in der die Nachbarschaft Höhe und Ausmass der erwähnten Streitobjekte ohne weiteres erkennen kann. Die Motion bedingt eine Gesetzesänderung in Form einer Anpassung von Art. 98sexies EG-ZGB. Andrin Monstein meint dazu:
«Um dem Umwelt- und Naturschutz besonders Rechnung zu tragen, sind auch verschiedene Verjährungsfristen denkbar, wie zehn Jahre für Gräben und tote Einfriedungen einerseits und fünf Jahre für Pflanzen und Lebhäge andererseits. Eine Gesetzesänderung macht sowohl aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes als auch aus verfahrensökonomischen Gründen Sinn.»